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Tipps und Tricks zum Internetrecht

Angaben zur Impressumspflicht

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2008 (AZ: I-20 U 125/08) stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an dem ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers fehlt. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe, so die Richter, ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem sei ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich. Insoweit gehen die Richter des OLG Düsseldorf von keinem Bagatellverstoß aus.